Allgemeine
Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines:
Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Im Übrigen wird den Geschäftsbedingungen des Bestellers
ausdrücklich widersprochen,
soweit sie nicht mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im
Einklang stehen.
2.
Angebote und Vertragsschluss:
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung.
2.2
Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten
wir uns vor.
3.
Preise:
3.1
Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise.
Diese Preise sind für
4 Monate nach Vertragsabschluss verbindlich. Danach können durch eingetretene
Lohn- und Materialpreiser-
höhungen die Preise nur im eingetretenen Umfang der tatsächlichen Lohn- und
Materialpreiserhöhungen ange-
passt werden. Bei der Berechnung ist die ursprüngliche Kalkulation auf
Verlangen des Bestellers offen zu legen.
3.2
Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich
der am Tage der Rech-
nungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
4.
Lieferung:
4.1
Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und
auf Gefahr des Bestellers.
4.2
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aus-
sperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten -,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3
Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche
Fristen. Bei Überschreiten der Liefer-
frist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen
nicht unterschreiten darf. Wird die
Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften
wir ausschließlich für den Rechnungs-
wert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe
des negativen Interesses.
5.
Rücktritt vom Vertrag:
5.1
Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in
der vorgesehenen Weise nicht
möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.2
Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag
gegebenen Waren vom Vertrag zurück,
so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des
Auftragswertes zu beanspruchen, es sei
denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt
entstandene Schaden (entstandene Kosten
und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.
6. Zahlung:
6.1
Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der
Kaufpreis sofort nach der Lieferung
ohne Skontoabzug fällig. Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, sofern
andere Rechnungen offen stehen. Zahlungen
gelten erst ab dem Tage als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen
können.
6.2
Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz und, soweit
der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern,
wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung
einer Rechnung in Verzug, so werden
seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.
6.3
Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift
angenommen. Die Zahlung per Wechsel
bedarf besonderer Vereinbarung.
6.4
Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung
des Vertrages abzulehnen. Tritt
eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt,
Vorauszahlungen oder ausreichende
Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit,
so können wir vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz geltend machen.
6.6
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
7.
Eigentumsvorbehalt:
7.1
Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns
das (Mit-) Eigentum im Wert des
Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch
entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung
der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers
zulässig. Veräußert der Besteller
die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die
Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der
Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung
resultierenden Zahlungs-
pflicht direkt an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
uns und dem Besteller.
7.2
Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere
Sicherungsübereignung oder
Verpfändung.
7.3
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon
die Vorbehaltsware betroffen, so
ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten
mitzuteilen.
8.
Mängelhaftung:
8.1
Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen
zwei Jahre, bei gebrauchten,
überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist
auch bei neu hergestellten Sachen ein Jahr.
8.2
Bei allen Fremderzeugnissen übernehmen wir nur die Garantieverpflichtung gemäß
der Garantieleistung der
jeweiligen Hersteller. Ansonsten ist der Besteller zunächst verpflichtet, sich
außergerichtlich an den entsprechenden
Hersteller zunächst einmal zu wenden.
8.3
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu
überprüfen. Offensichtliche Mängel
sind uns sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware,
in jedem Fall aber vor Verarbeitung
oder Einbau schriftlich mitzuteilen. Der Einbau oder die Verarbeitung hat dann
zu unterbleiben. Werden offensichtliche
Mängel nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt
diesbezüglich die Gewährleistung.
8.4
Sonstige Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme
anzuzeigen.
8.5
Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber
Bestellern, die Verbraucher
sind.
8.6
Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die
Verwendbarkeit des Werkes wesentlich
beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.
8.7
Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies
bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine
Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wieder-
holten Nacherfüllung unter den in Satz 1 dargestellten Umständen berechtigt.
8.8
Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag
und/oder zur Geltendmachung von Scha-
densersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
Anspruch auf Schadensersatz besteht nur,
soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der
Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative
Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
8.9
Bei einem Rückgriffsanspruch des Bestellers gem. §§ 478 und 479 BGB muss uns
der Besteller zunächst die Möglich-
keit geben, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen. Erst nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist kann der
Besteller dann auf einen Zahlungsanspruch übergehen.
8.10
Stellt sich bei der Überprüfung des geltend gemachten Mangels heraus, dass
dieser entweder nicht besteht oder die
Mangelhaftigkeit nicht von uns, sondern von einem anderen zu vertreten ist, so
ist der Ansprucherhebende uns gegenüber
verpflichtet, die durch die Überprüfung und Untersuchung des geltend gemachten
Anspruches entstandenen Kosten uns
gegenüber zu tragen. Diese werden mit den üblichen Sätzen unseres
Unternehmens abgerechnet.
9.
Pflichtverletzungen:
9.1
Unsere Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grobfahrlässige
oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Vorstehende
Schadensersatzbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2
Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen
resultieren, die gemäß der vom Besteller
geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als
Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht
wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar –
unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen
Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von Leistungen nach
Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für
die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht
unsererseits besteht im Hinblick auf Schutz-
rechte Dritter nicht.
10.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
10.1
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
10.2
Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich
- rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres
Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Be-
steller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.
Ausschluss
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nation über Verträge
über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
Copyright © Heinzmann
GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Stand: 21. Juli 2009
.
|