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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Im Übrigen wird den Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen,
soweit sie nicht mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Einklang stehen.

2. Angebote und Vertragsschluss:

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2.2 Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor.

3. Preise:

3.1 Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese Preise sind für
4 Monate nach Vertragsabschluss verbindlich. Danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiser-
höhungen die Preise nur im eingetretenen Umfang der tatsächlichen Lohn- und Materialpreiserhöhungen ange-
passt werden. Bei der Berechnung ist die ursprüngliche Kalkulation auf Verlangen des Bestellers offen zu legen.

3.2 Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rech-
nungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung:

4.1 Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aus-
sperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen. Bei Überschreiten der Liefer-
frist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die
Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungs-
wert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

5. Rücktritt vom Vertrag:

5.1 Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht
möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

5.2 Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück,
so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei
denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten
und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.

6. Zahlung:

6.1 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach der Lieferung
ohne Skontoabzug fällig. Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, sofern andere Rechnungen offen stehen. Zahlungen
gelten erst ab dem Tage als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

6.2 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit
der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden
seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.

6.3 Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Die Zahlung per Wechsel
bedarf besonderer Vereinbarung.

6.4 Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.5 Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt
eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende
Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz geltend machen.

6.6 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1 Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
unser Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des
Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung 
der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller 
die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der 
Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungs-
pflicht direkt an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
uns und dem Besteller.

7.2 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder
Verpfändung.

7.3 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so
ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten mitzuteilen.

8. Mängelhaftung:

8.1 Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten,
überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist auch bei neu hergestellten Sachen ein Jahr.

8.2 Bei allen Fremderzeugnissen übernehmen wir nur die Garantieverpflichtung gemäß der Garantieleistung der
jeweiligen Hersteller. Ansonsten ist der Besteller zunächst verpflichtet, sich außergerichtlich an den entsprechenden 
Hersteller zunächst einmal zu wenden.

8.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel
sind uns sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung
oder Einbau schriftlich mitzuteilen. Der Einbau oder die Verarbeitung hat dann zu unterbleiben. Werden offensichtliche
Mängel nicht, nicht rechtzeitig, oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

8.4 Sonstige Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

8.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher
sind.

8.6 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich
beeinträchtigen, sind von der Haftung für Mängel ausgeschlossen.

8.7 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine
Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wieder-
holten Nacherfüllung unter den in Satz 1 dargestellten Umständen berechtigt.

8.8 Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Scha-
densersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur,
soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative
Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

8.9 Bei einem Rückgriffsanspruch des Bestellers gem. §§ 478 und 479 BGB muss uns der Besteller zunächst die Möglich-
keit geben, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der
Besteller dann auf einen Zahlungsanspruch übergehen.

8.10 Stellt sich bei der Überprüfung des geltend gemachten Mangels heraus, dass dieser entweder nicht besteht oder die
Mangelhaftigkeit nicht von uns, sondern von einem anderen zu vertreten ist, so ist der Ansprucherhebende uns gegenüber
verpflichtet, die durch die Überprüfung und Untersuchung des geltend gemachten Anspruches entstandenen Kosten uns
gegenüber zu tragen. Diese werden mit den üblichen Sätzen unseres Unternehmens abgerechnet.

9. Pflichtverletzungen:

9.1 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Vorstehende Schadensersatzbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller
geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht
wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen
Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für
die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutz-
rechte Dritter nicht.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

10.2 Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
  - rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind auch berechtigt, den Be-
steller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11. Ausschluss     

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge
über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

Copyright © Heinzmann GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Stand: 21. Juli 2009 .

                          

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